§ 30 Tir JagdG 1983 (Schutz der Jagd, Ausübung regelmäßig, dauernd und ausreichend; Bestellung eines Berufsjägers)
§ 31 Abs 3 Tir JagdG 1983 (Berufsjäger, keine Bestellung, wenn nur geringe Einstandsmöglichkeiten sowie in begründeten Ausnahmefällen; jagdfachliche Frage, Klärung durch Sachverständigen)