Art 119a Abs 5 B-VG (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Vorstellung, Aufhebung des Gemeindebescheids, Wirkung; Bindung an tragende Aufhebungsgründe; Feststellungen „der Vollständigkeit halber“ zum Sachverhalt nicht bindend)
VwGH 19.09.1995, 94/05/0280
Die nach den entscheidungswes BegrTeilen des angef B von der bel Beh im Schlusssatz der „Vollständigkeit halber“ aus dem Akteninhalt zur Höhenlage des Gebäudes festgehaltenen Sachverhaltsgrundlagen („wird festgehalten, dass das Niveau des EG-Fußbodens mit 6,675 m über dem Bezugspunkt und nicht mit 6,375 festgesetzt wurde. Dies ergibt sich aus …“) stellen keine die Aufhebung des angef B als tragende Begr dargelegte Rechtsanschauung dar, an welche die BauBeh gebunden wären, sondern sind bloße, an die BauBeh für das weitere Verf gerichtete, jedoch nicht bindende Hinweise (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 151). Diesbezügl konnte daher die Bfin in den vom Beschwerdepunkt umfassten Rechten nicht verletzt sein. Abw.