§ 18 Abs 2 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, ua mehr als einmalige gerichtliche Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung)
§ 71 StGB (gleiche schädliche Neigung, ua Angriff gegen dasselbe Rechtsgut)