§ 38 Abs 2 BDG (Versetzung von Amts wegen, wichtiges dienstliches Interesse; Begriff, Erhaltung eines möglichst reibungslosen Dienstbetriebs, unschuldiger Bediensteter darf nicht versetzt werden)
§ 38 Abs 3 BDG idF von Nov BGBl 1994/550 (Versetzung, unzulässig wenn wirtschaftlicher Nachteil; keine Vergleichsüberlegungen bei in der Person gelegenem Abzugsinteresse)