§ 105 Abs 3 Bgld BauO (Schlussüberprüfung, Benützungsbewilligung; gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen; Erteilung unter auflösender Bedingung; Behebung von Mängeln innerhalb bestimmter Frist; Enden der Bescheidwirkung mit Fristablauf)
§ 111 Abs 1 Z 4 Bgld BauO (Verwaltungsübertretung; Benützung eines Baus ohne Benützungsbewilligung; Erteilung der Bewilligung, nicht deren Rechtskraft maßgebend)