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VwGH 21. 6. 1995, 93/04/0221 (ARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZ)

JudikaturARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZZfV 1996/1797ZfV 1996, 701

§ 9 Abs 1 Arbeitsinspektorat, Berufungsrecht; ArbIG 1974 hier keines, Bescheid entspricht Antrag, keine Stellungnahme in mündlicher Verhandlung zu in Berufung gezogenen Auflagepunkten)

VwGH 21.06.1995, 93/04/0221

Unter Zugrundelegung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschrift vom 20. 3. 1989 stand dem zuständigen Arbeitsinspektorat gegen den B des LH gem § 9 Abs 1 ArbIG schon deshalb kein Berufungsrecht zu, da der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates in der mündl Verhandlung vom 20. 3. 1989, welche sich ledigl auf Auflagenpunkt 68 bezogen hatte, durch Vorschreibung dieses Auflagenpunktes im erstinst B wie im B des LH zur Gänze entsprochen worden war. Zu Auflagenpunkt 42 (idF des erstinst B) hat das zuständige Arbeitsinspektorat eine rechtzeitige, ein Berufungsrecht auch gegen Auflagenpunkt 42 idF des B des L begründende Stellungnahme demgegenüber nie abgegeben, und zwar auch nicht (einmal) dergestalt, dass gegen das Vorhaben (nur) bei Einhaltung (auch) des Auflagenpunktes 42 aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes keine Einwände bestünden. Aus der Verhandlungsschrift ist auch nicht etwa ersichtl, dass Auflagenpunkt 42 (idF des erstinst B) auf einen A oder Vorschlag des zuständigen Arbeitsinspektorates zurückginge.

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