§§ 11, 19 und 25 DSG
Bescheid der DSK v 19.03.1996, 120.511
LS Der Auskunftswerber (= der Betroffene) hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, dass er irrtümlich oder missbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.