§ 27 Abs 4 MRG (Verbotene Ablösen, Geldstrafe bis S 200.000,-, Bemessung nach Wert der Ablöse, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Generalprävention; Vorsehen anderer Strafbemessungskriterien als § 19 VStG unbedenklich)
VfGH 04.12.1995, G 276/94