§ 27 Abs 4 KAG (Bestimmung von ua weiteren Entgelten in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren und von Beiträgen für die ambulatorische Behandlung durch Landesgesetzgebung)
§ 27 Abs 5 KAG (Verbot, anderes als gesetzlich vorgesehenes Entgelt von Pfleglingen einzuheben)