§ 29 Abs 3 WRG (Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes, allfällige Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassen der Anlage, wenn Anlagenerhaltung im öffentlichen Interesse; Überlassung der Anlage darf keinen Vermögensentzug bedeuten)
VwGH 29.06.1995, 95/07/0030, 0031