§ 27 Abs 1 WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, Feststellung des Erlöschens; Parteistellung nur des bisher Berechtigten)
§ 29 Abs 3 WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, allfällige Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung der Anlage, wenn Anlagenerhaltung im öffentlichen Interesse; Parteistellung des Eigentümers des Grundstückes, auf welchem sich die Anlage befindet)