§ 38 Abs 2 lit b WRG (kleine Wirtschaftsbrücken und -stege, Bewilligungsfreiheit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Überbrückung, wasserpolizeilicher Auftrag; Problem des Adressaten dieses Auftrages)
VwGH 28.03.1995, 92/07/0081
Der G-Geber lässt in § 38 Abs 2 lit b zweiter Teilsatz WRG offen, an wen ein derartiger wasserpol Auftrag zu ergehen hat. Eine Anwendung des § 50 WRG hinsichtl der in Pflicht zu nehmenden Pers scheidet aus, da diese Best nur auf „Wasserbenutzungsanlagen“ und nach Abs 6 leg cit auch auf alle „sonstigen Wasseranlagen“ Anwendung findet, wenn sie aufgrund der erforderl Bew errichtet oder geändert wurden.