§ 59 Abs 1 AVG (Inhalt und Form der Bescheide, Spruch; Entscheidung der Berufungsbehörde, fehlende Anführung des § 66 Abs 4 , keine rechtserhebliche Bedeutung, wenn klar erkennbar, dass als Berufungsbehörde Sachentscheidung getroffen)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung in der Sache; verfahrensrechtliche Grundlage)