§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Inhalt; Bescheidbezeichnung, begründeter Berufungsantrag; Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde bei Einbringung bei der Berufungsbehörde; Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang ausreichend)
§ 63 Abs 5 AVG idF vor BGBl 1995/471 (Berufung; Einbringung; Behörde erster Instanz oder Berufungsbehörde)