§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein Verschulden; falsche Eingangsstempel auf zugestellten Bescheidausfertigungen)
VwGH 17.01.1995, 94/11/0352
Die Bfin hatte die WE-Ae damit begründet, dass die als ihre Postbevollmächtigte fungierende Angetellte, die die StrafErk am 2. 3. vom Postzusteller übernommen und diese Übernahme auf den Rückscheinen bestätigt hätte, „aus unerfindl Gründen“ die von ihr übernommenen B-Ausfertigungen mit auf den 3. 3. lautenden Eingangsstempeln versehen habe. Die mit der Einbringung von Berufungen beauftragte Vertreterin der Bfin hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eingangsstempel die Berufungsfrist vom 3. 3. ausgehend berechnet.