§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch, Nennung des Adressaten; Maßgeblichkeit auch der Zustellverfügung)
VwGH 21.10.1994, 94/11/0192-0194
An wen ein B gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, näml der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002).