§ 43 Abs 5 AVG (Vertagungsantrag; Rechtzeitigkeit)
VwGH 19.01.1995, 94/09/0181
Der VertagungsA wurde erst am 23. 3. um 17.04 Uhr gefaxt und dieses Fax ist der bel Beh erst am 24. 3. um 12.15 Uhr nach Durchführung der mündl Verhandlung zur Kenntnis gekommen. Darin mag ein Grund für einen WE-A gegen die Versäumung einer mündl Verhandlung gem § 71 AVG gelegen sein, im Rahmen der vorliegenden Beschw hingegen ist davon auszugehen, dass die Ladung der Bfin zur mündl Verhandlung vor der bel Beh ordnungsgem und rechtzeitig zugestellt wurde, ihre persönl Anwesenheit nicht unbedingt notwendig war, sowie ihr VertagungsA die bel Beh erst nach Abhaltung der Verhandlung und nach Verkündung des angef B erreicht hat. Bei dieser Sachlage liegt eine relevante Verletzung von VerfVorschriften nicht vor. Abw.