§ 63 Abs 3 AVG (Berufung; Erfordernis der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde; Fehlen der Bezeichnung kein verbesserungsfähiger Mangel)
VwGH 22.02.1995, 94/03/0388
Es ist nicht einsichtig, dass bereits aufgrund der Anführung der Geschäftszahl des erstinst B die Beh - in eindeutiger Weise - erkennbar sei. Überzeugend ist auch nicht das BeschwVorbringen, die bel Beh hätte aufgrund der die Zuständigkeit für das VerwStrafVerf regelnden Vorschriften aus der Angabe der Adresse des Bf in der Berufungsschrift erkennen können, dass das StrafErk von der BH Innsbruck erlassen worden sei. Abgesehen von der Komplexität der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26 bis 29a VStG und von der Möglichkeit des Einschreitens einer unzuständigen ErstBeh nimmt dieses Vorbringen näml nicht darauf Rücksicht, dass im VerwStrafVerf grundsätzl jene Beh örtl zuständig ist, in deren Sprengel die VerwÜbertretung begangen worden ist (§ 27 Abs 1 VStG); die örtl Zuständigkeit richtet sich somit nicht nach dem Wohnsitz des Besch. Abw.