§ 63 Abs 5 AVG (Berufung; Einhaltung der Berufungsfrist; unleserlicher Eingangsvermerk; Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Einbringungszeitpunktes)
VwGH 22.02.1995, 93/03/0215
Der Eingangsvermerk der ErstBeh, welcher auf der Urschrift der Berufung angebracht ist, lässt nicht eindeutig erkennen, ob es sich beim Tag der Überreichung um den 6. 10. 1992 oder den 8. 10. 1992 handelt. Zu Recht rügt der Bf, dass die bel Beh diesbezügl Nachforschungen unterlassen hat, und führt ins Treffen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, die Rechtzeitigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen. Dass im Eingangsvermerk der ErstBeh die Ziffer, die den Tag des Einganges bezeichnet, durch einen „Klecks“ der Stempelfarbe undeutl gemacht ist, beruht ganz offensichtl nicht auf einem Verschulden der Partei. Das richtige Datum des Einganges lässt sich rein opt noch nicht in eindeutiger Weise bestätigen. Es wäre daher Aufgabe der bel Beh gewesen, durch geeignete Ermittlungen - wie etwa Einvernahme des zust Beamten der Einlaufstelle, schrift- bzw kriminaltechn Untersuchungen - klarzustellen, an welchem Tag tatsächl die Berufung überreicht wurde. Bei Durchführung des ErmittlungsVerf hätte die bel Beh von Amts wegen vorgehen und entspr § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des ErmittlungsVerf beurteilen müssen, ob sie als erwiesen annehmen könne, dass die Berufung tatsächl rechtzeitig - oder verspätet - ist (VwGH 26.01.1992, 1650/71). Davon enthob sie auch nicht die Mitwirkungspflicht des Bf. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.