§ 24 VStG (Subsidiäre Anwendung des AVG)
§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Inhalt; Bescheidbezeichnung, begründeter Berufungsantrag; Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde bei Einbringung bei der Berufungsbehörde; Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang ausreichend)