§ 51 Abs 6 VStG (Verbot der reformatio in peius; prozentuell größere Ausschöpfung des Strafrahmens bei Anwendung eines für Beschuldigten günstigeren Strafsatzes)
VwGH 19.01.1995, 94/09/0224
Der in 1. Inst eingeschrittene Mag ist von der Anwendbarkeit des 4. Strafsatzes (S 20.000,- bis zu S 240.000,-) des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG ausgegangen und hat pro unberechtigt beschäftigten Ausl ausdrückl die „Mindeststrafe“ von S 20.000,- verhängt, wobei er - in Verletzung des Doppelverwertungsverbotes - die Vorstrafe des Bf sowohl als strafsatzerhöhend als auch als Erschwerungsgrund herangezogen hat.