§ 44a Z 1 VStG (Spruch des Straferkenntnisses; als erwiesen angenommene Tat; Widerspruch zwischen Spruch und Begründung)
VwGH 14.06.1995, 94/03/0336
Der Bf vermeint unter Hinweis auf § 44a VStG einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angef B und damit dessen inhaltl Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, indem er darauf verweist, dass der Tatort im Spruch mit Gemeindestraße „Schubertstraße“ auf Höhe des Hauses Nr 10, in der Begründung hingegen mit einem Parkplatz vis a vis des Cafe „Gerli“ (Schubertstraße 10) bezeichnet worden sei.