§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Erklärung durch Beschwerdeführer; Säumnisbeschwerde, Einstellung trotz Zustellung des Bescheides außerhalb der Frist des § 36 Abs 2 )
VwGH 27.06.1995 94/04/0241 (Säumnisbeschwerde)
Über die vorliegende SäumnisBeschw leitete der VwGH das VorVerf ein (§ 35 Abs 3 VwGG) und trug der bel Beh gem § 36 Abs 2 VwGG auf, den versäumten B binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem VwGH vorzulegen. Die Zustellung des B an den Bf erfolgte außerhalb der im BeschwFall gesetzten Frist des § 36 Abs 2 VwGG. Der Bf wurde aber - wie er auch selbst einräumt - hinsichtlich seiner SäumnisBeschw klaglos gestellt. Die SäumnisBeschw war daher wegen Nachholung des versäumten B gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verf einzustellen.