§ 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG (Prüfung des angefochtenen Bescheides, Anfrage an Verfahrensparteien bei Auftreten von bisher einer Partei nicht bekanntgegebenen relevanten Gründen, Parteiengehör; keine Verpflichtung bei beabsichtigter Zurückweisung der Beschwerde)
§ 45 Abs 1 Z 4 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, verfahrensrechtlich relevante Verletzung des Parteiengehörs durch den Gerichtshof)