§ 58 B-KVVG (Sachleistungsanspruch bei dienstlichem Auslandsaufenthalt, Kosten der Heilbehandlung; bei Beamten im Inland medizinische Versorgung im Wege der gesetzlichen Sozialversicherung, kein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Prämien einer freiwilligen Zusatzversicherung)
VwGH 30.06.1995, 93/12/0334