§ 7 Abs 2 lit a LGBl 1990/52 Krnt KAO (Einrichtung einer Krankenanstalt, Bedarf; Zahnambulatorium)
VwGH 28.06.1994, 93/11/0012
Eine Wartezeit von etwa 2 Wochen in nicht dringl Fällen ist durchaus zumutbar; selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage zeigt noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit auf (VwGH 31.05.1994, 92/11/0242).