§ 13 Abs 1 lit f AHSchG (ordentliche Studien, Doktoratsstudien zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung und zum Erwerb des Doktorgrades)
§ 13 Abs 2 AHSchG (Voraussetzungen für Studien zum Erwerb des Doktorgrades, Absolvierung der Diplomstudien oder nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze gleichwertiges Studium)