§ 340 Abs 5 GewO 1994 (Besondere Verfahrensbestimmungen, Anmeldungsverfahren; Gewerbeschein, Vermerk von Richtigstellungen und Änderungen, Zulässigkeit anderer Vermerke; Rechtsanspruch auf Abänderung, keiner)
VwGH 27.06.1995, 95/04/0007
Der Gewerbeanmelder hat einen Anspruch auf die über die Gewerbeanmeldung vorgesehene beh Erledigung; ein (davon losgelöster) Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl) des Gewerbescheins ist hier jedoch - schon nach dem Wortlaut des § 340 Abs 5 GewO 1994 - nicht normiert. Denn es besagt weder die an die Beh gerichtete Anordnung, bestimmte Vermerke im Gewerbeschein vorzunehmen, noch die Erklärung der Zulässigkeit anderer Vermerke im Gewerbeschein, dass dem Gewerbeinhaber diesbezügl ein Rechtsanspruch zukäme. Zurückw.