§ 75 Abs 2 GewO (Betriebsanlagen, Nachbarn, juristische Person, Gefährdung oder Belästigung, keine, Belästigung durch „Lärm, Geruch oder Gas“, keine; Eigentümer des Nachbargrundstückes Personengesellschaft des Handelsrechtes, behauptete Belästigung durch Lärm, Staub und andere Partikel)
VwGH 28.02.1995, 95/04/0001