§ 157 Abs 5 GewO idF Nov 1992 (Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder früheren Sperrstunde, unzumutbare Belästigung der Nachbarn, Lärm nur durch Gäste des bestimmten Gastgewerbebetriebes)
VwGH 25.04.1995, 94/04/0203
Nach § 157 Abs 5 GewO idF Nov 1992 ist die Betriebszeit nur für eine (konkrete) Betriebsanlage festzulegen und nicht in der Art einer generellen Anordnung für mehrere Gastgewerbebetriebe (innerhalb eines bestimmten örtl Bereiches). Nicht schlechthin das immissionsverursachende Verhalten einer bestimmten Gruppe von Passanten, mag dies seinen Grund auch in der Existenz von Gastgewerbebetrieben haben, sondern nur ein einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnendes Gästeverhalten (außerhalb der Betriebsanlage) hat eine Maßnahme nach § 157 Abs 5 leg cit zum Ziel.