§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, keine Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen die in Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, wiederholte Verstöße gegen AuslBG)
VwGH 28.02.1995, 94/04/0076