§ 54 FrG (unterlassene Belehrung über Antragstellung)
VwGH 28.06.1995, 95/21/0674
Durch die in § 54 Abs 2 FrG festgelegte zeitl Einschränkung dahin, dass ein A nach dieser Bestimmung „nur während des Verf … eingebracht werden (kann)“, wird keine verfahrensrechtliche Frist normiert (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282). Eine Antragstellung während des Verf zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes stellt somit eine mat Voraussetzung für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat dar. Aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs 1 leg cit versäumt hat, ist für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut tritt die Rechtsfolge der Fristversäumung zwingend ein. Wenn auch der Fremde über die Möglichkeit eines derartigen Feststellungsantrages rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist, hat die Unterlassung dieser Belehrung nicht zur Folge, dass dem Fremden eine Antragstellung auch nach rk Abschluss eines Verf zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes offen stünde. Die vorgeschriebene Belehrung des Fremden ist kein Ereignis, das auf die Frist für eine Antragstellung nach § 54 Abs 1 leg cit rechtl Bedeutung hat.