§ 20 FrG (Interessenabwägung; völlige Integration, schwerer Raub)
VwGH 28.06.1995, 95/21/0284
Die bel Beh hat berücksichtigt, dass der Bf im Bundesgebiet angesichts der Dauer seines Aufenthaltes seit seiner Geburt und der kulturellen sowie berufl Eingliederung völlig integriert ist und überdies mit einer österr Staatsbürgerin ein gemeinsames Kind hat. Insoweit in der Beschw die Unterhaltsverpflichtung des Bf gegenüber seinem Kind angesprochen wird, kann er dieser auch vom Ausland aus nachkommen. Entgegen der Auffassung des Bf sind die Verhältnisse in seinem Heimatstaat für die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ohne rechtl Bedeutung. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wird ledigl das Verbot ausgesprochen, sich weiter in Österr aufzuhalten. Eine Abschiebung (oder Ausreise) in ein best Land wird damit nicht angeordnet. Bei der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG ist im Übrigen nicht gefordert, dass den an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehenden öff Interessen ein höheres Gewicht zukomme als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Bf. Ein Aufenthaltsverbot darf nach der angeführten Best nur dann nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Hier hat die bel Beh zutr darauf verwiesen, dass die näheren Umstände und die besondere Verwerflichkeit der Tat des Bf (ein von 6 kräftigen jungen Männern verabredeter, gemeinsam unter Verwendung von 2 Waffen, darunter einer scharf geladenen Pistole, an 2 offenbar körperl und geistig unterlegenen Opfern begangener schwerer Raub) keineswegs die Wertung als „einmaliger Ausrutscher“ zulassen. Da sich der Bf seit seiner Verurteilung für diesen Raub (jedenfalls bis zur Erlassung des angef B) in Haft befunden hat, kann auch derzeit von einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht gesprochen werden. Wenn also die bel Beh bei Gesamtbetrachtung aller Umstände trotz der gewichtigen, für einen (weiteren) Aufenthalt das Bf im Bundesgebiet sprechenden Interessen den gegenläufigen maßgebl öff Interessen ein (zumindest) ebenso großes Gewicht zugemessen hat, liegt darin kein rechtswidriges Abwägungsergebnis.