§ 18 Abs 2 Z 7 FrG (Lebensgemeinschaft verschafft nicht die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes)
VwGH 17.05.1995, 95/21/0271
Soweit die Beschw die von der bel Beh angenommene Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 7 FrG mit dem bloßen Hinweis bestreitet, dass die Lebensgefährtin des Bf mit ihrem Arbeitseinkommen und der ihr zur Verfügung stehenden Wohnung in der Lage sei, für den Unterhalt des Bf aufzukommen, wird damit keineswegs ausreichend dargetan, dass der Bf tatsächl über die erforderl Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügt. Zum einen kann dem BeschwVorbringen nicht entnommen werden, weshalb dem Bf ein rechtl durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegen seine Lebensgefährtin zukommen sollte. Allein aus dem behaupteten Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann ein solcher Anspruch rechtl nachvollziehbar nicht abgeleitet werden. Zum anderen wäre es selbst bei Annahme eines derartigen Anspruches zur Darlegung des nach der Rsp vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweises über das Vorhandensein der ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderl gewesen, die Einkommensverhältnisse, allf Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der Lebensgefährtin bekannt zu geben, dies untermauert durch hinsichtl der Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen.