§ 13 Abs 3 NGZG (Gutschrift von Nebengebührenwerten für die Zeit vom 1. 1. 1972, Antragstellung binnen einem Jahr ab Kundmachung; Zurückweisung eines Antrages als verspätet, auch wenn § 13 NGZG nicht ausdrücklich genannt und der Antrag bei meritorischer Entscheidung abzuweisen gewesen wäre)
VwGH 17.05.1995, 95/12/0021