§ 7 Abs 2 Nö GdBedienstetenG (Stellenausschreibung, bevorzugte Berücksichtigung von Bediensteten der Gemeinde bei Aufnahme; kein Eingriff in die bestehende Rechtsposition eines Beamten bei Vergabe einer Funktion an anderen Bewerber, kein subjektives Recht des Gemeindebediensteten)
VwGH 22.02.1995, 94/12/0358