§ 38 Abs 1 PG (Meldepflicht, Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen)
§ 39 Abs 1 PG (Ersatz zu Unrecht empfangenen Leistungen; schuldhafte Verletzung der Meldepflicht, kein Empfang des Übergenusses in gutem Glauben, Voraussetzung ist Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen)