§ 52 BDG (Dienstpflicht, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; keine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte zur Befolgung der Anordnung nicht verpflichtet sei, keine Anwendbarkeit des § 52 auf Beamte des Ruhestandes)
§ 61 BDG (Pflichten des Beamten des Ruhestandes)