§ 23 Abs 1 GehG (Gehaltsvorschuss, unverschuldete Notlage oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände; umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise, Ausmaß der vorhandenen Mittel kein ausschlaggebendes Kriterium)
VwGH 28.06.1995, 92/12/0292
Es ist schon ungeklärt geblieben, welche der beiden Eingangsvoraussetzungen gegeben ist (die Beh erster Inst spricht von einer „finanziellen Notlage“ ohne darzulegen, ob der Bf unverschuldet in diese Notlage geraten ist; die bel Beh geht vom Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Gründe“ aus). Völlig offen ist aber die Klärung aller jener Umstände geblieben, die eine Beurteilung des Ausmaßes der „schlechten Lage“ des Bf ermögl dienen sollte. So ist insb die gesamthaft zu betrachtende finanzielle Situation des Bf nicht erörtert worden. Hiebei hat eine wirtschaftl Betrachtungsweise Platz zu greifen, die alle Verpflichtungen, aber auch alle Einkünfte des Bf berücksichtigt und in einer nachvollziehbaren Weise darstellt. Auch die Art des Vorhabens, dessen Dringlichkeit und Notwendigkeit sowie die (pauschale) Beurteilung der Angemessenheit der hiefür erforderl Mittel wurde nicht näher geprüft. Offen ist auch geblieben, ob sich die bel Beh nicht auch auf das Ausmaß der vorhandenen Mittel laut finanzges Ansatz berufen hat, das aber mangels einer ausdrückl Verankerung in § 23 Abs 1 GehG als ausschlaggebendes Kriterium nicht in Betracht kommt. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.