§ 19b GehG (Gefahrenzulage, Dienste, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, Bemessung, Art und Ausmaß der Gefahr; besondere Gefahren, Begriff, wesentliche Abweichungen von den Normen, Gefahrensituation innerhalb einer psychischen Krankenanstalt, Mitwirkungspflicht, Tätigkeit im Bereich einer Justizanstalt, kein Vergleich mit Tätigkeit von Sicherheitswachebeamten, unterschiedliche Beurteilung der Tätigkeit eines leitenden Arztes und eines Assistenzarztes gerechtfertigt, Berücksichtigung eines eingerichteten Sicherheitssystems, Offenlassen des zeitlichen Ausmaßes der anspruchsbegründenden Tätigkeit zulässig)