§ 95 Abs 2 BergG (Gewinnungsbewilligung, Erteilung, Bedachtnahme auf öffentliche Interessen; kein Anspruch des Landes auf - ausreichende - Bedachtnahme auf öffentliche Interessen; kein Anpruch des Landes auf Anhörung der in § 99 genannten Verwaltungsbehörden)