§ 18 Abs 3 Oö ROG 1972 (größere Erholungsflächen; für Einrichtungen der allgemeinen Erholung und des Sports; Parkanlagen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Wintersportanlagen)
§ 18 Abs 5 Oö ROG 1972 (Grünland; Errichtung von Bauten und Anlagen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen; Bebauung denkbar, Grünlandwidmung an sich steht Grundstücksteilung nicht entgegen)