§ 1 Abs 1 Sbg AltstadterhaltungsG (historisch bedeutsame Altstadt; Erhaltung, öffentliches Interesse)
§ 1 Abs 2 Sbg AltstadterhaltungsG (Anwendungsbereich des Gesetzes; Gebiet, das wegen seines eigenartigen Gepräges, das es dem Stadtbild verleiht, besonders erhaltungswürdig ist)