§ 60 Abs 1 lit a Wr BauO (Neubau, Begriff; Errichtung eines neuen Gebäudes unter Benützung von Fundamenten und Kellermauern eines alten Gebäudes)
§ 129 Abs 10 Wr BauO (bewilligungspflichtiger Bau, keine Bewilligung, Beseitigungsauftrag; Neubau, Beseitigung des gesamten Gebäudes; Verwendung von Resten eines alten Gebäudes)