§ 21 Abs 1 Nö MineralölO (Lagerbehälter von Tankstellen für mehr als 2.000/4.000/10.000 l; unterirdische Verlegung)
§ 21 Abs 2 Nö MineralölO (Tankstelle, Errichtung in Gebäuden bis Bauklasse IV; nur im Erdgeschoß; Bauvorschriften für die Abgabestelle bzw Zapfsäule)