§ 33 Abs 1 lit b Oö BauO 1976 (Baufluchtlinie, Zulässigkeit des Vorbauens; Balkone, Terrassen, Freitreppen; bis 2 m an die Grundgrenze; überdachte Holzkonstruktion)
- Bebauungsplan der mitbet Gd (Festsetzung der verbaubaren Fläche; Balkone; keine Einrechnung in die verbaute Fläche)