§ 1 Tir G über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 1994/2 (Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, keine Baubewilligung oder konsenslose Verwendung zu anderem als dem bewilligten Zweck; Meldung an den Bürgermeister binnen sechs Monaten, Ansuchen um die Baubewilligung)