§ 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 (Widmungsbewilligung; Inhalt; Baugrenzlinien, Bebauungsweise, Festsetzung der offenen Bauweise mit Kuppelung, der geschlossenen Bauweise für das südlich angrenzende Grundstück, auf dem sowohl an nördlicher als auch südlicher Grenze ein Altbestand vorhanden)
§ 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Seitenabstand; wenn nicht an Grundgrenze errichtet, so viele Meter wie Geschoße plus 2)