§ 75 Abs 4 Wr BauO (Gebäudehöhe, Gebäude an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie)
§ 75 Abs 5 Wr BauO (Anwendung des Abs 4, verschiedene Höhe der Hauptfronten für Eckbauplatz; größere Höhe auf Länge von 15 m auch für die andere Hauptfront, wenn Übergang auf die kleinere Höhe innerhalb desselben Bauplatzes durchgeführt wird)