§ 47 Abs 4 Nö BauO (Fenster und Belichtung; Einbeziehung von Nachbargrundstücken für die Berechnung des Lichteinfalls nur bei Unbebaubarkeit des Nachbargrundstücks; subjektives Recht; im Übrigen Grundsatz der Vorsorge für Belichtung im Wesentlichen durch entsprechende Anordnung des Gebäudes auf eigenem Grundstück)